Das Wichtigste in Kürze

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 eine wegweisende Entscheidung für den Body-Cam-Einsatz in Europa getroffen. Im Kern geht es um die Frage: Welche Datenschutz-Informationspflichten gelten, wenn Fahrscheinkontrolleure, Sicherheitspersonal oder andere Beschäftigte Körperkameras tragen?

Die Antwort des EuGH ist eindeutig: Art. 13 DSGVO ist anwendbar. Das bedeutet, dass betroffene Personen unmittelbar zum Zeitpunkt der Aufnahme informiert werden müssen und nicht erst nachträglich wie bei Art. 14 DSGVO.

Das Urteil bestätigt damit eine Linie, die wir bei NetCo seit Jahren vertreten: DSGVO-konformer Body-Cam-Einsatz ist nicht nur möglich, sondern zwingend notwendig für den Schutz der Fahrgastrechte ebenso wie für die Beweissicherheit vor Gericht.

Inhaltsverzeichnis

Der Ausgangsfall: 355.000 Euro Bußgeld in Stockholm

Der schwedische Verkehrsbetrieb AB Storstockholms Lokaltrafik (SL) stattete seit Dezember 2018 seine Fahrscheinkontrolleure mit Body-Cams aus. Die Ziele waren nachvollziehbar: Bedrohungssituationen dokumentieren, Übergriffe verhindern und Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein identifizieren. Ein Anliegen, das angesichts steigender Gewalttaten gegen ÖPNV-Personal in ganz Europa an Bedeutung gewinnt.

Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte im Juni 2021 dennoch ein Bußgeld von umgerechnet rund 355.000 Euro. Der Vorwurf: Die Fahrgäste wurden nicht gemäß Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung informiert.

Das Verkehrsunternehmen argumentierte, es handele sich um eine Datenerhebung im Sinne von Art. 14 DSGVO, da die Fahrgäste ihre Daten nicht aktiv bereitstellten. Das Oberste Verwaltungsgericht Schweden legte die Frage schließlich dem EuGH vor.

Die Kernaussagen des EuGH-Urteils

Art. 13 DSGVO ist anwendbar – nicht Art. 14

Der EuGH stellt klar: Wird eine Person durch eine Body-Cam aufgenommen, ist sie selbst die Quelle der Daten. Die Daten werden unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, auch wenn diese weder aktiv handelt noch von der Aufnahme weiß.

Art. 14 DSGVO ist nur dann anwendbar, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält. Bei Body-Cams ist das nicht der Fall.

Information muss sofort erfolgen

Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO müssen die Informationen “zum Zeitpunkt der Erhebung” bereitgestellt werden. Der EuGH betont: Eine nachträgliche Information genügt bei Body-Cams grundsätzlich nicht. Betroffene sollen möglichst früh verstehen können, dass gefilmt wird und zu welchem Zweck.

Der Gerichtshof warnt: Ohne rechtzeitige Information bestehe die Gefahr verdeckter Überwachungspraktiken. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta dar.

Praktische Umsetzung: Das gestufte Informationsmodell

Der EuGH verweist auf die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Videoüberwachung. Demnach kann die Informationspflicht in einem gestuften Verfahren erfüllt werden:

Ebene 1: Hinweis vor Ort

Die wichtigsten Informationen müssen unmittelbar sichtbar sein auf einem Hinweisschild:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zweck der Datenverarbeitung (z. B. Schutz des Personals, De-Eskalation)
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Empfänger der Daten
  • Speicherdauer der Aufnahmen
  • Hinweis auf Auskunfts- und Löschungsrechte

Ebene 2: Vollständige Datenschutzinformation

Die vollständigen Pflichtangaben können an einem leicht zugänglichen Ort bereitgestellt werden – etwa über QR-Code auf dem Hinweisschild, Aushang in den Fahrzeugen oder auf der Website des Verkehrsunternehmens.

DSGVO-konformer Body-Cam-Einsatz: So gelingt die Umsetzung

Das EuGH-Urteil bestätigt, was wir bei NetCo seit Jahren in der Praxis umsetzen: Bodycams können DSGVO-konform eingesetzt werden – wenn die richtigen Maßnahmen von Anfang an implementiert werden. Von der Kameraaufzeichnung bis zur Datenverarbeitung beachtet unsere Lösung die europäischen Datenschutzrichtlinien.

Checkliste für den DSGVO-konformen Einsatz

Um einen rechtssicheren Body-Cam-Einsatz zu gewährleisten, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Einsatzkonzept erstellen: Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn er anlassbezogen zu vorher festgelegten Zwecken erfolgt.
  • Zweck der Verarbeitung definieren: Zum Beispiel Schutz des eigenen Personals vor Übergriffen.
  • Verarbeitungsverzeichnis etablieren: Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten.
  • Transparenzgebot einhalten: Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO umsetzen.
  • Betriebsvereinbarung anpassen: Das Einsatzkonzept sollte Teil einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung werden.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen: Risikobewertung für die Rechte der Betroffenen.
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) ergreifen: Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen.

Body-Cams im ÖPNV Praxisleitfaden

Tipp: Kostenloser Leitfaden zum DSGVO-konformen Body-Cam‑Einsatz bietet bewährte Strategien von Marktführern und Erfolgsgeschichten mit konkreten Zahlen.

Praxisleitfaden anfragen

In keinem anderen Land ist der Einsatz von Body-Cams so stark durch den Datenschutz reglementiert. Als einziger deutscher Hersteller wissen wir, wie DSGVO-konformer Einsatz gelingt.

Dr. Matthias Hagner, CEO NetCo Body-Cam

Deeskalation statt nur Dokumentation

Das EuGH-Urteil stärkt die Informationspflichten, stellt aber den grundsätzlichen Nutzen von Body-Cams nicht in Frage. Im Gegenteil: Richtig eingesetzt, sind Körperkameras ein wirkungsvolles Instrument zur Deeskalation und zum Schutz des Personals.

Die Zahlen sprechen für sich: Allein bei der Deutschen Bahn wurden seit 2022 über 75.000 Gewalttaten gegen Mitarbeiter registriert. Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) unterstützt den Body-Cam-Einsatz ausdrücklich als präventive Maßnahme.

Die NetCo Body-Cam setzt dabei auf einen einzigartigen Ansatz: Das große Front-Display mit Spiegelfunktion konfrontiert aggressive Personen unmittelbar mit ihrem eigenen Verhalten. Es folgt die Chance zur Reflexion und Wahrnehmung möglicher Konsequenzen. So werden Straftaten verhindert – nicht nur dokumentiert.

Die Ergebnisse aus der Praxis:

  • 75 % Deeskalation allein durch die Aktivierung des Displays beim Ordnungsamt Duisburg
  • Die Wiener Linien stellten durch das Einschalten des Displays eine Deeskalation in 50 % der Fälle fest

Bewährt in der Praxis

Seit mehr als fünf Jahren sind NetCo Body-Cams in mehreren Ländern erfolgreich im Einsatz. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise:

  • Deutsche Bahn: Einsatz zum Schutz des Kontrollpersonals
  • Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB): ÖPNV-Sicherheit in der Millionenstadt
  • Wiener Linien: Deeskalation durch Front-Display
  • Polizei Bremen: zuverlässiges Einsatzmittel seit 2018
  • Ordnungsamt Duisburg: durchweg positives Feedback der Einsatzkräfte
  • Charité: Schutz von Patienten und medizinischen Personal

Logo der Deutsche Bahn

KVB Logo

Wiener Linien

Logo Charite

Logo Stadt Dusiburg Ordnungsamt

Polizei Bremen Logo

Mehr Referenzen

Wissen teilen: Die Body-Cam Konferenz

Die jährliche Body-Cam Konferenz bringt Fachleute aus Polizei, ÖPNV, Sicherheitsdiensten und Kommunen zusammen. 

Unter dem Motto “Expertise – Network – Best Practice” bietet die Konferenz eine Plattform für die neuesten Entwicklungen, Herausforderungen und Best Practices rund um den Body-Cam-Einsatz und alle Themen darum inklusive Datenschutz.

Die nächste Konferenz findet am 27. Mai 2026 in Frankfurt statt.

Mehr zur Konferenz

Rede auf der NetCo Body-Cam Konferenz

Transparenz und Schutz gehören zusammen

Das EuGH-Urteil setzt einen klaren datenschutzrechtlichen Maßstab: Wer Personen mit Body-Cams filmt, muss sie auch unmittelbar informieren. Die Berufung auf Art. 14 DSGVO und damit die Möglichkeit einer nachträglichen oder ausbleibenden Information – ist bei Körperkameras ausgeschlossen.

Für Verkehrsbetriebe, kommunale Ordnungsdienste und Sicherheitsunternehmen bedeutet das: Body-Cam-Konzepte müssen ganzheitlich gedacht werden. Neben einer tragfähigen Rechtsgrundlage und kurzen Löschfristen sind sichtbare, verständliche und mehrstufige Datenschutzhinweise unverzichtbar. 

Als einziger deutscher Hersteller von Body-Cams kennen wir bei NetCo die Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts genau. Unsere Lösungen von der Hardware über die Software bis zum umfassenden Leitfaden sind speziell für den DSGVO-konformen Einsatz entwickelt.

Datenschutz darf nicht nachgereicht werden. Transparenz beginnt mit dem ersten Bild.

Rechtliche Grundlagen

  • EuGH, Urteil vom 18.12.2025 – C-422/24
  • Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung bei der betroffenen Person
  • Art. 14 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung aus anderen Quellen
  • EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
  • Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Müssen Fahrgäste der Body-Cam-Aufnahme zustimmen?

Nein. Die Aufnahme kann auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich – wohl aber die Information nach Art. 13 DSGVO.

Gilt das Urteil auch für Pre-Recording-Funktionen?

Ja. Sobald die Kamera aktiviert ist und Bilddaten erfasst, liegt eine Datenerhebung vor. Die NetCo Body-Cam bietet eine Pre-Recording-Funktion von bis zu 120 Sekunden – damit werden entscheidende Momente immer erfasst, auch wenn die Aufnahme erst später gestartet wird.

Können Body-Cam-Aufnahmen vor Gericht verwendet werden?

Ja – aber nur bei DSGVO-konformem Einsatz. Das Urteil unterstreicht: Ohne Einhaltung der Informationspflichten riskieren Verkehrsbetriebe nicht nur Bußgelder, sondern auch die Verwertbarkeit der Aufnahmen. Die NetCo-Lösung wurde speziell für die deutschen Datenschutzanforderungen entwickelt.

Wie lange dürfen die Aufnahmen gespeichert werden?

So kurz wie möglich. Die Speicherdauer richtet sich nach dem Zweck. Für die Dokumentation von Vorfällen sind wenige Tage bis Wochen üblich. Längere Speicherfristen bedürfen einer besonderen Begründung.