Einsatz von Bodycams bei der Polizei Bayern – die Rechtsgrundlage

Der Einsatz von Bodycams bei der Polizei oder Ordnungsämtern wird in jedem Bundesland separat festgelegt. Als Rechtsgrundlage für Bodycams in Bayern gilt das Polizeiaufgabengesetz (PAG). Artikel 33 (Link) regelt, wann und wie die bayerische Polizei mithilfe von Bodycams Bild- und Tonaufnahmen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen oder an bestimmten Orten anfertigen darf. Zudem werden klare Regeln zum Umgang mit den aufgezeichneten Daten aufgestellt.  

Die bayerische Polizei hat bereits 2016 damit begonnen, Bodycams testweise einzusetzen. Seit 2019 werden Bodycams bei der bayerischen Polizei flächendeckend verwendet, um die Sicherheit der Polizeibeamten zu erhöhen und potenzielle Gewalttäter abzuschrecken. Auch auf dem diesjährigen Oktoberfest kamen die Bodycams neben zusätzlichen Überwachungskameras auf dem gesamten Festgelände zum Einsatz, um die Sicherheit aller Besucher zu gewährleisten. 

Direkt zur Gesetzesgrundlage: PAG Art-33

Zum Einsatz von Body-Cams von Ordnungsbehörden in Bayern

Wann und zu welchem Zweck dürfen Bodycams in Bayern eingesetzt werden?

Im öffentlichen Raum  ist die Erhebung personenbezogener Daten durch Bodycams in Bayern grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Polizei Bayerns Bild- und Tonaufnahmen nur aufzeichnet, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden könnten. Die Identifikation einzelner Personen auf solchen Aufnahmen ist jedoch nur gestattet, wenn Gefahr droht und daher ein gezielter Anlass zur Situationsaufzeichnung vorliegt.  

Folglich darf die bayerische Polizei, sofern erforderlich, Bild- und Tonaufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten offen anfertigen. 

Speicherungsfristen und Pre-Recording
Die Daten dürfen nur länger als 60 Sekunden gespeichert werden, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder anderen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Ansonsten müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Eine längere Speicherung und weitere Verarbeitung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Hinweispflicht und Löschfristen

Die Polizei muss auf die Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung hinweisen, wenn dies nicht offensichtlich ist. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, es sei denn, sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder bedeutenden Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Ansprüchen oder zum Schutz privater Rechte benötigt. Auch wenn Dritte betroffen sind, ist die weitere Verarbeitung der Daten erlaubt. Eine Ordnungswidrigkeit gilt als erheblich, wenn ein erheblicher Schaden droht oder ein wichtiges öffentliches Interesse betroffen ist.

Wie dürfen Bodycams in Bayern eingesetzt werden?

Die Polizei in Bayern kann Bodycams oder andere Aufnahmegeräte einsetzen, um Polizisten oder Dritte zu schützen. An oder in sensiblen Objekten dürfen Aufnahmen gemacht werden, sofern sie zum Schutz vor erheblichen Gefahren erforderlich sind. In Wohnungen ist dies nur erlaubt, wenn eine akute Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person besteht. Zudem muss der Einsatz dokumentiert werden und die Bodycam Nutzung in Wohnungen bedarf einer richterlichen Überprüfung. 

Wann müssen Bodycam Aufnahmen gelöscht werden?

Die Rechtsgrundlage in Bayern sieht vor, dass Bodycam Aufnahmen spätestens nach zwei Monaten gelöscht werden müssen, sofern sie nicht für die Strafverfolgung oder zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen benötigt werden. Auch der Löschvorgang selbst muss dokumentiert werden. 

Rechtsgrundlage für Bodycams bei bayerischen Ordnungsämtern

Für den Einsatz von Bodycams durch kommunale Ordnungsdienste in Bayern gibt es eine spezifische Rechtsgrundlage, die allerdings nicht im Polizeiaufgabengesetz (PAG), sondern nur auf kommunaler Ebene geregelt ist. Folglich kann die Verwendung von Körperkameras zur Gefahrenabwehr durch die jeweilige Kommune oder Stadt per Satzung festgelegt werden, muss sich aber an landesrechtliche Vorgaben halten. 

Zudem muss der Einsatz von Bodycams durch kommunale Ordnungsdienste auch mit den Datenschutzregelungen in Einklang stehen. Besonders relevant ist hier das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG), das Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten macht. 

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