Zum Schutz der Polizeibeamten hat die niedersächsische Polizei über tausend Bodycams im Einsatz (Niedersachsen & Bremen: Mehr Bodycams als früher bei der Polizei – n-tv.de). Die Rechtsgrundlage zur Bodycam Anwendung sowie weiteren Aufgaben und Befugnissen der Einsatzkräfte bildet das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), im Speziellen §32 NPOG. 

Sie wollen eine Body-Cam in Niedersachsen einsetzen? Lassen Sie sich von uns beraten!

Wann ist ein Bodycam Einsatz in Niedersachsen erlaubt?

Öffentliche Veranstaltungen 

Die niedersächsische Polizei darf Bodycams einsetzen, wenn Annahme besteht, dass eine Person bei einer öffentlichen Veranstaltung „eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit“ begehen wird. Auch bei Verdacht dürfen Bodycams bereits offen zur Anwendung kommen und eine potenzielle Gefahrensituation mit Bild- und Tonaufzeichnung beobachten. Dies ist auch erlaubt, wenn Dritte zu diesem Zweck gefilmt werden müssen.  Jedoch muss auf den Bodycam Einsatz hingewiesen werden. Die verdeckte bzw. heimliche Aufzeichnung einer Situation ist nur gestattet, wenn die Offenlegung der Bodycam Anwendung dazu führen würde, dass Personen durch die Maßnahme gewarnt und die Straftat zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort durchführen würden, um unentdeckt zu bleiben.  

Öffentliche Überwachung 

Öffentliche Straßen und Plätze dürfen von Verwaltungsbehörden und der Polizei offen beobachtet werden, wenn es wiederholt zu Straftaten gekommen ist und der Bodycam Einsatz der Gefahrenabwehr dient. Auch zu Zwecken der Prävention dürfen Bodycams an diesen Orten verwendet werden, wenn sie dafür sorgen, dass „künftige Gefahren für Leib oder Leben“ abgewendet werden. Auch an besonders gefährdeten Orten bzw. Objekten wie beispielsweise Regierungsgebäuden dürfen Bodycams in Niedersachsen kritische Situationen überwachen. 

Auch hierbei muss der Bodycam Einsatz deutlich erkennbar sein. Sollten Bild- und Tonaufnahmen nicht zur Verfolgung von Straftaten als Beweismittel zwingend erforderlich sein, müssen sie unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen gelöscht werden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden sind.  

Direkt zur Gesetzesgrundlage: §32NPOG

Dürfen Polizeibeamte Pre-Recording an der Bodycam in Niedersachsen verwenden?

Die niedersächsische Polizei darf sowohl zum Selbstschutz als auch zum Schutz Dritter Bodycam Aufnahmen mithilfe des Pre-Recordings anfertigen. Aufzeichnungen per Bereitschaftsbetrieb sind höchstens für 30 Sekunden erlaubt und danach unverzüglich zu löschen, sollte es in dieser Zeitspanne nicht zu einer Straftat kommen, die eine Speicherung der Aufzeichnung unabdingbar macht. Werden die Bodycam Aufnahmen, die durch das Pre-Recording entstanden sind, nicht als Beweismittel zur Strafverfolgung eingesetzt, so sind auch diese Aufzeichnungen spätestens nach 6 Wochen zu löschen. 

Darf die niedersächsische Polizei Bodycams in Wohnungen einsetzen?

Zum Bodycam Einsatz an sensiblen Bereichen wie privaten Wohnungen macht das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) keinerlei Angaben. Demnach ist die Verwendung der Körperkameras an diesen Orten nicht zulässig ist. 

Direkt zur Gesetzesgrundlage: §32NPOG

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Zu unserem Leitfaden für den DSGVO-konformen Einsatz von Body-Cams

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