Bodycams erhöhen die Sicherheit von Einsatzkräften und gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit von polizeilichen Maßnahmen. Ihre Verwendung bedarf klarer gesetzlicher Regelungen, um die Rechte aller Beteiligten zu schützen und den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden. In Rheinland-Pfalz dient das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) als rechtliche Grundlage für den Einsatz von Bodycams. Insbesondere §31 POG legt fest, in welchen konkreten Situationen der Einsatz von Körperkameras zulässig ist. Seit Februar 2025 gilt eine neue Gesetzesnovelle, die den Einsatzbereich deutlich erweitert hat.
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Wann ist der Bodycam Einsatz in Rheinland-Pfalz erlaubt?
Besteht für Polizeibeamte oder Dritte eine „Gefahr für Leib oder Leben“, so dürfen Bodycams in öffentlich zugänglichen Räumen offen personenbezogene Daten aufzeichnen. Bodycam Aufnahmen dürfen dabei auch aufgenommen werden, wenn Dritte „unvermeidbar betroffen“ sind, auf die Datenerhebung durch eine Bodycam muss jedoch hingewiesen werden.
Ein bedeutender Fortschritt ist die Zulassung von Pre-Recording-Funktionen bei Bodycams in Rheinland-Pfalz. Diese Funktion ermöglicht es, einige Sekunden vor dem eigentlichen Aufnahmebeginn automatisch aufzuzeichnen. So können plötzlich auftretende Eskalationen besser dokumentiert werden – ein entscheidender Vorteil für die Beweissicherung im Polizeieinsatz.
Neu seit 2025: Der Einsatz von Bodycams ist nun auch in Wohnungen erlaubt, beispielsweise bei Fällen häuslicher Gewalt. Damit wird die Eigensicherung der Einsatzkräfte auch bei Einsätzen in privaten Räumen gestärkt.
Direkt zur Gesetzesgrundlage: §32NPOG
Wann müssen Bodycam Aufnahmen gelöscht werden?
Sollte eine Bodycam Aufnahme nicht als Beweismittel zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur rechtmäßigen Überprüfung dienen, so ist das Bild- und Tonmaterial nach 30 Tagen zu löschen. Der Löschvorgang muss dokumentiert werden.
Was steht im neuen Gesetz zur Erweiterung der Bodycam-Befugnisse in Rheinland-Pfalz?
Im Februar 2025 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz eine umfassende Erweiterung der Bodycam-Befugnissebeschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Schutz von Polizeibeamten und kommunalen Einsatzkräften weiter zu verbessern und die Dokumentation von Gefahrensituationen zu erleichtern.
Bodycams jetzt auch in Wohnungen erlaubt
Ein zentraler Punkt der Gesetzesänderung betrifft den Einsatz von Bodycams in Wohnungen. Seit Inkrafttreten der Novelle dürfen Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen auch in privaten Räumen Bodycams aktivieren – zum Beispiel bei Einsätzen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Dies stellt eine bedeutende Ausweitung der bisherigen Befugnisse dar, die zuvor ausschließlich auf öffentlich zugängliche Räume beschränkt waren.
Pre-Recording von Bodycam-Aufnahmen jetzt gesetzlich zulässig
Die zuvor untersagte Pre-Recording-Funktion von Bodycams ist mit dem neuen Gesetz freigegeben. Damit können Bodycams nun automatisch einen Zeitraum vor der eigentlichen Aufnahme sichern. Diese Technik ermöglicht es, plötzlich eskalierende Situationen besser zu dokumentieren und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Einsatz.
Kommunale Vollzugsdienste dürfen Bodycams nutzen
Neu ist auch: Kommunale Vollzugsbedienstete in Rheinland-Pfalz dürfen ab sofort Bodycams im öffentlichen Raumtragen und einsetzen. Diese Maßnahme dient dem verbesserten Schutz kommunaler Einsatzkräfte, die zunehmend verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt sind. Die Nutzung ist dabei – wie bei der Polizei – an klare rechtliche Vorgaben und Datenschutzregeln gebunden.
Direkt zur Gesetzesgrundlage: §32NPOG
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Zu unserem Leitfaden für den DSGVO-konformen Einsatz von Body-Cams
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Stand: März 2025