Body-Cams erhöhen die Sicherheit von Einsatzkräften und gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit von polizeilichen Maßnahmen. Ihre Verwendung bedarf klarer gesetzlicher Regelungen, um die Rechte aller Beteiligten zu schützen und den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden. In Rheinland-Pfalz dient das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) als rechtliche Grundlage für den Einsatz von Body-Cams. Insbesondere §31 POG legt fest, in welchen konkreten Situationen der Einsatz von Körperkameras zulässig ist. Seit Februar 2025 gilt eine neue Gesetzesnovelle, die den Einsatzbereich deutlich erweitert hat.
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Wann ist der Body-Cam Einsatz in Rheinland-Pfalz erlaubt?
Besteht für Polizeibeamte oder Dritte eine „Gefahr für Leib oder Leben“, so dürfen Body-Cams in öffentlich zugänglichen Räumen offen personenbezogene Daten aufzeichnen. Body-Cam Aufnahmen dürfen dabei auch aufgenommen werden, wenn Dritte „unvermeidbar betroffen“ sind, auf die Datenerhebung durch eine Body-Cam muss jedoch hingewiesen werden.
Ein bedeutender Fortschritt ist die Zulassung von Pre-Recording-Funktionen bei Body-Cams in Rheinland-Pfalz. Diese Funktion ermöglicht es, einige Sekunden vor dem eigentlichen Aufnahmebeginn automatisch aufzuzeichnen. So können plötzlich auftretende Eskalationen besser dokumentiert werden – ein entscheidender Vorteil für die Beweissicherung im Polizeieinsatz.
Neu seit 2025: Der Einsatz von Body-Cams ist nun auch in Wohnungen erlaubt, beispielsweise bei Fällen häuslicher Gewalt. Damit wird die Eigensicherung der Einsatzkräfte auch bei Einsätzen in privaten Räumen gestärkt.
Direkt zur Gesetzesgrundlage: §31 POG
Wann müssen Body-Cam Aufnahmen gelöscht werden?
Sollte eine Body-Cam Aufnahme nicht als Beweismittel zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur rechtmäßigen Überprüfung dienen, so ist das Bild- und Tonmaterial nach 30 Tagen zu löschen. Der Löschvorgang muss dokumentiert werden.
Was steht im neuen Gesetz zur Erweiterung der Body-Cam-Befugnisse in Rheinland-Pfalz?
Im Februar 2025 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz eine umfassende Erweiterung der Body-Cam-Befugnisse beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Schutz von Polizeibeamten und kommunalen Einsatzkräften weiter zu verbessern und die Dokumentation von Gefahrensituationen zu erleichtern.
Body-Cams jetzt auch in Wohnungen erlaubt
Ein zentraler Punkt der Gesetzesänderung betrifft den Einsatz von Body-Cams in Wohnungen. Seit Inkrafttreten der Novelle dürfen Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen auch in privaten Räumen Body-Cams aktivieren – zum Beispiel bei Einsätzen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Dies stellt eine bedeutende Ausweitung der bisherigen Befugnisse dar, die zuvor ausschließlich auf öffentlich zugängliche Räume beschränkt waren.
Pre-Recording von Body-Cam-Aufnahmen jetzt gesetzlich zulässig
Die zuvor untersagte Pre-Recording-Funktion von Body-Cams ist mit dem neuen Gesetz freigegeben. Damit können Body-Cams nun automatisch einen Zeitraum vor der eigentlichen Aufnahme sichern. Diese Technik ermöglicht es, plötzlich eskalierende Situationen besser zu dokumentieren und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Einsatz.
Kommunale Vollzugsdienste dürfen Body-Cams nutzen
Neu ist auch: Kommunale Vollzugsbedienstete in Rheinland-Pfalz dürfen ab sofort Body-Cams im öffentlichen Raum tragen und einsetzen. Diese Maßnahme dient dem verbesserten Schutz kommunaler Einsatzkräfte, die zunehmend verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt sind. Die Nutzung ist dabei – wie bei der Polizei – an klare rechtliche Vorgaben und Datenschutzregeln gebunden.
Direkt zur Gesetzesgrundlage: §31 POG
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Zu unserem Leitfaden für den DSGVO-konformen Einsatz von Body-Cams
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Stand: März 2025